Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Anwendungsbereich
1. Die GPixS 360 GmbH (kurz: „GPixS 360“) schließt mit dem Kunden Einzelverträge, insbesondere über Softwareüberlassung und -pflege, Hardwareverkauf- und Wartung, Consulting, Netzdienste und Electronic Commerce (zusammenfassend Leistungen genannt). Mit Ausnahme des Consultings unterliegen sämtliche Verträge im Zweifel dem Kaufrecht.

GPixS 360 erbringt die Leistungen
a) nach den Bestimmungen des Einzelvertrages,
b) nach den besonderen Bedingungen für die jeweilige Leistung sowie
c) nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
d) und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften

Soweit nicht anderweitig mit GPixS 360 schriftlich vereinbart, umfasst die Vereinbarung des Kunden mit GPixS 360 immer mindestens die in diesem Dokument enthaltenen Geschäftsbedingungen. Diese werden nachfolgend als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) bezeichnet. Änderungen vorbehalten; die jeweils akutellen AGB sind für den Kunden jederzeit unter www.gpixs360.com Subseite Kontakt/AGB abrufbar und verbindlich.Die geänderten Bedingungen werden im Übrigen dem Kunden zum einen entweder per E-Mail an die in seinem Profil gespeicherte Adresse zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesandt oder diesem bei einem neuerlichen Login auf der Plattform zur Kenntnis gebracht, sodass deren unmittelbare, nicht abwendbare Zustimmung oder Ablehnung erforderlicht ist. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der E-Mail, gelten die geänderten AGB als angenommen. GPixS 360 wird den Kunden in der E-Mail, welche die geänderten Bedingungen enthält, auf die Bedeutung dieser Zweiwochenfrist gesondert hinweisen.

In einigen Fällen erbringt GPixS 360 Leistungen/Produkte direkt an den Endnutzer der Leistungen oder Vertragspartner ist ein zwischengeschalteter Dritter (Vermittler), der diese an den Nutzer weitervertreibt. Die vorliegenden AGB betreffen alle Konstellationen mit Endnutzern, Vermittlern und Leistungsempfängern (zusammenfassend Kunden oder Vertragspartner genannt).

2. Die Vermittler sind dazu verpflichtet, mit ihren Endnutzern und Leistungsempfängern Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die den vorliegenden AGB von GPixS 360 entsprechen, so dass auf jeden Fall im Verhältnis GPixS 360 – Kunde die vorliegenden AGB gelten.

3. Die vorliegenden AGB regeln alle Arten von Leistungen. Sofern besondere Bedingungen für Softwareüberlassung und -pflege, Hardware-Wartung, Werkverträge und Consulting, Netzdienste und Electronic Commerce vorliegen, enthalten diese weitere Bestimmungen zu den einzelnen Leistungen. Die besonderen Bedingungen gehen den AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbedingungen
1. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn GPixS 360 ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform. Die Geltung der vorliegenden AGB wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass GPixS 360 in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Für den Fall, dass die Parteien einen Vertragsgegenstand vereinbaren, der einen Bezug zu einem Drittland aufweist, verpflichtet sich der Kunde, die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen dieses Drittlandes ebenfalls zu beachten. Gleiches gilt wenn der Kunde für seine Website oder seinem Server eine Software einsetzt, für deren Lizenzierung er mit dem Lizenzgeber die Anwendbarkeit des Rechts eines Drittlandes vereinbart hat.

2. Im Falle von Bestellungen sind diese als verbindliches Vertragsangebot zu werten und gelten mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch GPixS 360 als angenommen.

3. Die Angebote von GPixS 360 sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie erfolgen befristet. Ein Vertrag kommt entweder a) indem online- die entsprechenden Schaltflächen für die Annahme oder Ablehnung der Vertragsbedingungen angeklickt werden, sofern GPixS 360 diese Option auf der Benutzeroberfläche eines Produktes anbietet; oder- der Kunde die Online-Leistungen und Produkte von GPixS 360 tatsächlich nutzt. In diesem Fall erkennt der Kunde an, dass GPixS 360 ab diesem Punkt dessen Nutzung der GPixS 360 Leistungen und Produkte als Anerkennung der Vertragsbedingungen ansieht. b) erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von GPixS 360  zustande. Die Auftragsbestätigung enthält die abschließende und umfassende Beschreibung der von GPixS 360 zu erbringenden Leistungen, insbesondere ist sie Grundlage der technischen Leistungsmerkmale, technischen und kaufmännischen Details sowie der Nutzungsbestimmungen.

oder

4. Keine Nutzungsberechtigung der Leistungen und Produkte von GPixS 360 liegt vor, wenn Sie
a) die Vertragsbedingungen nicht vollinhaltlich angenommen werden, wenn
b) aus welchem Grund auch immer, kein verbindlicher Vertrag mit GPixS 360 abgeschlossen wurde oder
c) nach den gesetzlichen Bestimmungen anderer Länder, einschließlich des Landes in dem der Kunde ansässig ist oder von dem aus er die GPixS 360 Leistungen und Produkte nutzt, dieser von der Inanspruchnahme derselben ausgeschlossen ist.

5. Die AGB in ihrem jeweils aktuellen Zustand gelten auch für sämtliche weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit diesem Auftrag zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, sowie für zukünftige Verträge. GPixS 360 ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ganz oder teilweise zu ändern, wenn sich die Notwendigkeit, insbesondere durch Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder durch faktische Verhältnisse, ergibt.

6. Vertragssprache ist im Zweifel, bei Auslegungsfragen bzw. Widersprüchen, Deutsch. Eine Übersetzung in andere Sprachen dient nur Informationszwecken.

7. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen und Dokumentationen, etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von GPixS 360.

8. Dem Kunden sind die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der zur Verfügung gestellten Software und Dienste sowie die Anforderungen an die Hardware bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Bei Zweifeln muss sich der Vertragspartner vor Vertragsabschluss von den Mitarbeitern von GPixS 360 oder von fachkundigen Dritten beraten lassen. Vorgaben des Vertragspartners bedürfen der Schriftform.

9. GPixS 360 ist berechtigt, Leistungen an Subunternehmer zu vergeben.

10. Der Verbraucher hat gemäß § 5e KSchG das Recht, von Verträgen binnen sieben Werktagen, gerechnet ab dem Eingang der Warenlieferung beim Verbraucher oder ab dem Tag des Vertragsabschlusses bei Dienstleistungsverträgen, zurückzutreten. Samstage zählen nicht als Werktage. Der Rücktritt muss keine Begründung enthalten und ist in Textform zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei der Übersendung der Ware als Datei auf elektronischem Wege. Daneben besteht das Rücktrittsrecht nicht bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

11. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Rücktrittsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rücktrittsrechts der Verbraucher.

§ 3 Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde erteilt GPixS 360 rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.

2. Falls es bei der Leistungserbringung zu Störungen kommt, wird der Kunde durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung, etc. angemessene Vorkehrungen treffen. Der Kunde wird seine Daten nach den anerkannten Regeln der Technik sichern (z. B. Tages-, Wochen- und Monatssicherung). Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

3. Die Vertragspartner wissen, dass es nach den Regeln der Technik nicht möglich ist, eine vollkommen fehlerfreie Software zu programmieren. Sie verpflichten sich, die Software ständig zu kontrollieren und Fehler unverzüglich dem anderen Vertragspartner zu melden.

 

4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist GPixS 360 von der Leistungspflicht befreit. Leistet GPixS 360 dennoch, stellt sie den Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung.

§ 4 Bereitstellung von Leistungen und Produkten durch GPixS 360 durch Tochtergesellschaften/verbundene Unternehmen
GPixS 360 ist berechtigt weltweit durch allfällige Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen Leistungen im Namen von GPixS 360 zu erbringen. Der Besteller ist damit einverstanden, dass Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen hierzu berechtigt sind und nimmt die Substitution zur Kenntnis.

§ 5 Termine, Verzögerungen
1. Leistungszeiten gelten nur annähernd, sofern sie GPixS 360 nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferung bzw. Leistungs- und Produkterbringung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Teilleistungen sind jederzeit zulässig. Jede Teilleistung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem GPixS 360 durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Maschinen ohne Verschulden von GPixS 360, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Netzdienste-Anbietern, insbesondere der Telekom), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem GPixS 360 auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf eine Entscheidung zu einem Nachtragsangebot seitens des Kunden wartet, insbesondere aber, wenn zB. Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden.

3. GPixS 360 gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein.

4. Für Schäden, die aus einem Lieferverzug von GPixS 360 resultieren, kommt GPixS 360 nur auf, wenn eine entsprechende Nachfrist eingeräumt und GPixS 360 vor der endgültigen Lieferung vom Kunden schriftlich in Verzug gesetzt und über die Haftungsansprüche und ihre mögliche Höhe informiert worden ist. Es gilt die Haftungsbeschränkung gemäß § 8. Die Haftung ist dabei auf 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes pro vollendeter Woche Lieferverzug, maximal jedoch auf 5 % des jeweiligen Lieferwertes pauschaliert begrenzt. GPixS 360 bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges beim Kunden kein oder ein geringerer als der vom Kunden geltend gemachte Schaden eingetreten ist.Im Falle von schriftlich vereinbarten, verbindlichen Teilterminen/-Lieferfristen mit einem Endtermin, wird vorstehende Regelung einer pauschalierten Verzugsentschädigung jedoch nur dann einmalig Anwendung finden, wenn auch der Endtermin oder letzte Teiltermin/Lieferfrist mit gesetzter Nachfrist, nicht eingehalten werden konnte. Eine Einhaltung eines solchen Endtermins heilt vorangegangenen Verzug, die Leistung gilt gesamt als verzugsfrei erbracht.Vorgenannter pauschalierter Schadenersatz hat vom Kunden spätestens, bei sonstiger Präklusion, bei Zahlung des bezughabenden Rechnungsbetrages geltend gemacht zu werden.

5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges wie zB. Rücktritt nach erfolgloser Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung, bleiben unberührt.Der Kunde ist verpflichtet, sich auf Verlangen innerhalb einer angemessene Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Lieferung besteht. Der Anspruch auf Erfüllung ist in den Fällen des erfolglosen Ablaufs der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen.

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist bei körperlichen Produkten Lieferung „ab Werk“ (EXW) gemäß INCOTERMS 2000  vereinbart. Ist GPixS 360 verpflichtet, die Lieferung anders als „ab Werk“ zu erbringen, so ist der Kunde zur rechtzeitigen Durchführung notwendiger Vorarbeiten und Vorbereitungen verpflichtet, die die vereinbarte Art des Versandes sicherstellen.

7. Teil- und vorfristige Lieferungen durch GPixS 360 sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen und Produkte von GPixS 360 unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.

2. Eine Fehlermeldung muss unter anderem Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Die Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Vertragspartners, Fehler festzustellen und zu benennen. Nimmt GPixS 360 auf Anforderung des Vertragspartners die Fehlersuche vor und stellt sich heraus, dass keine Fehler oder Fehler außerhalb des Verantwortungsbereiches von GPixS 360 vorliegen, kann GPixS 360 den Aufwand in Rechnung stellen.

§ 7 Gewährleistung
1. GPixS 360 übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, für Hardware und die überlassene Software, entsprechend der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung genutzt werden können und im Wesentlichen die dort beschriebenen Funktionalitäten erfüllen. GPixS 360 gewährleistet jedoch nicht, dass die vom Kunden übermittelten oder gewünschten und eingepflegten Informationen richtig und zuverlässig sind sowie dass überlassene Software stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft. Fehler im Sinne der Gewährleistung für Software sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten etc. resultiert. GPixS 360 weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen der Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderer Programme führen können. Der Kunde wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.

2. GPixS 360 kann Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung erfolgt durch Überlassung eines neuen Programm- oder Dokumentationsstandes oder dadurch, dass GPixS 360 Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden.

3. Sollte die Nacherfüllung für GPixS 360 unmöglich oder unverhältnismäßig sein oder nach angemessener Frist zweimal fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung und Leistung kein Interesse hat. Wählt der Kunde Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern GPixS 360 die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt § 8. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

4. Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge gemäß § 6 und der Nachweis des Kunden, dass der Mangel auf den Leistungen von GPixS 360 beruht.

5. Die Gewährleistung setzt weiter voraus, dass der Kunde die Leistungen, insbesondere die Software nicht verändert oder entgegen den Überlassungs- und Nutzungsbedingungen genutzt hat.

6. Die Gewährleistungszeit beträgt für Verbraucher 24 Monate, für gewerbliche Kunden 12 Monate und beginnt mit der Leistungserbringung, bei Überlassung von Standardsoftware oder Hardware mit der Lieferung, bei Individualprogrammierungen und Projekten mit der Abnahme.

7. Diese Vertragsbedingungen lassen die gesetzlichen Rechte des Kunden unbeschadet, auf die dieser als Verbraucher iS. des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes in jedem Fall Anspruch hat und die nicht vertraglich änderbar oder abdingbar sind.

§ 8 Haftung
1. GPixS 360 und allfällige Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen leisten Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubte Handlung), nur im folgenden Umfang:

 

bei Vorsatz in voller Höhe

bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die  Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;

in anderen Fällen nur bei Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, im Falle einer Garantie und aus anfänglichem Unvermögen, und zwar auf Ersatz des typischen und nicht entfernten Schadens, jedoch beschränkt

bei Lieferungen und Leistungen auf die Auftragssumme,

bei Wartungs- und Pflegeleistungen auf eine Jahres-Vergütung für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr,

bei Netzdienstleistungen auf die Höhe der jeweils für das Kalenderjahr anfallenden Nutzungsvergütung für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr.

 

2. Der Anspruch auf Schadensersatz darf den Verlust nicht übersteigen, den GPixS 360 bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen können.

3. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn GPixS 360 die Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil die Zulieferer oder Diensteanbieter ohne Verschulden von GPixS 360 nicht ordnungsgemäß geliefert haben oder weil die von diesen gelieferte Software oder Netzdienstleistungen nicht ordnungsgemäß funktionieren.

4. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5. Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt GPixS 360 dem Vertragspartner die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung.

6. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet GPixS 360 nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus den in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7. Der Kunde verpflichtet sich zudem, keine Daten zu übermitteln, welche gegen die in den Nutzungsrechten im Detail genannten Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeits-, Namens-, Markenrechte oder Schutzrechte in jeglicher Form etc.) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde hält GPixS 360 von allen Ansprüchen frei, welche von Dritten wegen solcher Verletzungen gegenüber GPixS 360 möglicherweise geltend gemacht werden könnten. Das umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung und etwa damit verbundener Korrespondenzkosten.

8. Weitergehende Schadenersatzansprüche als die vorgenannten, wie für Folgeschäden, sohin Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Content oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden, sind hiermit explizit ausgeschlossen.

9. GPixS 360 übernimmt keine Haftung für eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit der GPixS 360 Leistungen. GPixS 360 hat das Recht sein web-basierenden Leistungen zu verbessern, modifizieren, nicht verfügbar zu machen, testen, warten und reparieren, ohne dabei eine Haftung oder Verpflichtung gegenüber dem Kunden einzugehen. GPixS 360 ist bestrebt eine ausreichende Vorwarnzeit vor allfälligen Unterbrechungen und Veränderungen der Leistungen zu geben, soweit dies unter den gegebenen Umständen praktikabel ist. Weiters strebt GPixS 360 an, Unterbrechungen so gering wie möglich zu halten.

§ 9 Zahlung, Preise und Aufrechnung
1. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro – für Webnutzungen grundsätzlich sofort - fällig. Skonto wird nicht gewährt. Sofern nicht durch einschlägige Bestimmungen bei direkt bezogenen Webleistungen ergänzend oder anders geregelt sind Erstbestellungen von Neukunden nur Vorausüberweisung möglich.  Alle Beträge sind Nettobeträge, zu denen jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt. Die Preise verstehen sich ohne Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Reisekosten und Spesen, Versicherung und Versandspesen, sofern nicht explizit angeführt.  Bei Zahlungsverzug ist GPixS 360 berechtigt alle betroffenen Accounts des Kunden unverzüglich vom Internet zu trennen.

2. GPixS 360 kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen. GPixS 360 kann einen höheren, der Vertragspartner einen wesentlich niedrigeren Verzugsschaden nachweisen.

3. Bei Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gilt die jeweils gültige Preisliste. Dies gilt auch für  Leistungen, die GPixS 360 nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt. Hier werden nach Aufwand gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten (ab 8 Std. Tätigkeit vor Ort und mehr als 100 km Distanz vom Leistungsort zum Firmensitz) von GPixS 360 in Rechnung gestellt. PKW-Fahrten werden gemäß dem jeweils gültigen österreichischen amtlichen Kilometergeldsatz berechnet.

4. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist GPixS 360 berechtigt, unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Kunden 50%, bei Leistungen in Kombination mit allfälligen Drittanbietern, 100% des Auftragswertes pauschaliert als Stornogebühr in Rechnung zu stellen.
GPixS 360 kann einen nachweisbar höheren Schaden geltend machen; der Kunde kann beweisen, dass der Schaden niedriger ist. In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Schlechtwetter, polizeisicherheitsbehördlicher Sperre oder dergleichen sind die Fahrtkosen nicht zu ersetzen. Erst im Falle wiederholt frustrierter Anreise gelten die Tagessätze gemäß § 9 Z 3 als abzugsfrei vereinbart.

5. Werden GPixS 360 nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit der Zahlungsanspruch gefährdet wird, so ist GPixS 360 berechtigt, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen und die eigene Leistung zu verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird nicht innerhalb einer von GPixS 360 gesetzten Frist die Zahlung bewirkt oder die Sicherheit gestellt, ist GPixS 360 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zu Zahlung fällig. Hiervon unberührt bleiben die weiteren, GPixS 360 kraft Gesetzes zustehenden Rechte.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GPixS 360 anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

7. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch GPixS 360 ist der Kunde nicht berechtigt, seine Forderungen gegen GPixS 360 ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. Eine Einziehung von Teilbeträgen durch Dritte ist ausgeschlossen.

§ 10 Geheimhaltung und Sicherung, Datenschutz
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheimzuhalten. Die Informationen und die entsprechenden Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist. Diese Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht gilt ebenso für die überlassene Software.

Die im Rahmen der Vertragsbeziehungen bekannt gewordenen persönlichen Daten darf GPixS 360 für interne Zwecke maschinell verarbeiten. GPixS 360 darf die Daten gegebenenfalls auch an Zulieferer weitergeben zum Zweck der Leistung und Abrechnung in Erfüllung der Vertragsbeziehung. Dies ausschließlich in anonymisierter Form. Ansonsten werden personenbezogene Daten nur für die Durchführung vereinbarter Leistungen und zur Sicherung eines künftigen, wettbewerbsfähigen Leistungs-/Produktspektrums zwischen den Vertragspartnern verwendet.

„GPixS 360 verwendet sämtliche vom Kunden generierte Daten nur für Zwecke dieses Vertrages. GPixS 360 garantiert die gewissenhafte Beachtung der einschlägigen Vorschriften des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2000) für die Dauer dieser Geschäftsbeziehung und darüber hinaus. GPixS 360 gibt personenbezogene Kundendaten – sofern in der eigenen EDV gespeichert – nie ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. GPixS 360 setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die verwalteten Kundendaten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.“

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
Soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich von GPixS 360 gestattet wurde, verpflichtet sich der Kunde bei der Nutzung der GPixS 360 Leistungen und Produkte die Marken, Dienstleistungsmarken, Markennamen oder Logos einer Gesellschaft oder Organisation nicht auf eine Art zu nutzen, die geeignet oder dazu bestimmt ist, Verwirrung über den Inhaber oder berechtigten Nutzer dieser Marken, Namen oder Logos zu hervorzurufen. Soweit nicht anderweitig mit GPixS 360 schriftlich vereinbart, erkennt der Kunde an, dass er für den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte, Rechtstitel oder Ansprüche, einschließlich gewerblicher Schutzrechte  (gleich ob diese Rechte eingetragen sind und wo in der Welt diese Rechte bestehen) verantwortlich ist und dass GPixS 360 nicht dazu verpflichtet ist, dies für den Besteller zu tun.

Der Besteller verpflichtet sich, gegebenenfalls an den GPixS 360 Produkten und Leistungen angebrachte oder in diesen enthaltene Hinweise auf Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrechts- und Markenrechtshinweise) nicht zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern.

§ 12 Lizenzgewährung durch GPixS 360
GPixS 360 gewährt dem Kunden eine persönliche, weltweite, bezahlte, nicht übertragbare und – sofern nicht etwas anderes individuell vereinbart wäre - eine nicht exklusive, auf maximal 5 Jahre, befristete Werknutzungsbewilligung zur Nutzung der von GPixS 360 als Bestandteil der Leistungen bereitgestellten Hardware, Software und aufbereiteten Inhalte. Die Lizenz wird ausschließlich für den Zweck gewährt, den Kunden in die Lage zu versetzen, die von GPixS 360 bereitgestellten Leistungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vertragsbedingungen zu nutzen und Nutzen daraus zu ziehen.

Dem Kunden ist es untersagt, die Software oder Teile der Software zu kopieren, modifizieren, derivative Werke zu erstellen, zurückentwickeln, dekompilieren noch anderweitig versuchen, den Quellcode der Software abzuleiten, noch einem Dritten gestatten dies zu tun, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist oder der Kunde von GPixS 360 eine entsprechende schriftliche Erlaubnis erhalten hat. Dies gilt auch sinngemäß für jegliche, von GPixS 360 oder deren Partnern entwickelten und überlassenen Hardwareteile.
Sofern der Kunde von GPixS 360 nicht eine entsprechende schriftliche Erlaubnis erhalten hat, darf er seine Nutzungsrechte an der Software nicht abtreten (oder eine Unterlizenz erteilen), ein Sicherungsrecht an seinen Nutzungsrechten der Software bestellen oder seine Nutzungsrechte an der Software anderweitig ganz oder teilweise übertragen.

§ 13 Nutzungsbedingungen - Geistiges Eigentum
Sämtliche von von GPixS 360 kreierten und gehosteten Websiten, Produkte und Unterlagen, ohne jede Einschränkung, inklusive der verwendeten Computerprogramme, Software, Icons, Texte, Linkgrafiken, Bilder, Sound-/Movieclips oder Files, "Audio-visuals" oder andere etwa mittels Digitalkamera erfassten Darstellungen sowie anderer Technologien, die derzeit bekannt oder in Zukunft entwickelt bzw. verwendet werden, Markennamen, Markenzeichen und Logos unterliegen dem gesetzlichen Urheberrecht und sind geistiges Eigentum von GPixS 360.  Jede unerlaubte Verwendung, Veröffentlichung, insbesondere die Speicherung in Datenbanken bzw. Vervielfältigung ohne jede Einschränkung, Reproduktion in jeder möglichen Art und Weise, Framing, Linking, Deep-Linking von Seiten oder Seitenteilen, Wiederaufführung, Übermittlung in jeder Form inklusive elektronischer über das Internet, Adaptierung oder Modifikation, Rückentwicklung des Inhalts in schriftlicher oder bildlicher Form, auch in Teilen des Inhalts dieser Webseiten ist ohne schriftliche Zustimmung von GPixS 360 untersagt und kann gerichtlich geahndet werden. GPixS 360 ist eine international eingetragene und gesetzlich geschützte Marke (nat.Reg.Nr………….. Die Verwendung der Marke ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung stellt einen Verstoß gegen geltendes Markenrecht dar und kann unter Ausschöpfung des Rechtsweges verfolgt werden.

§ 14 Vertragsende, Vertragskündigung
1. Ein unbefristeter Vertrag ist mit monatlicher Kündigungsfrist von beiden Seiten, ein befristeter Vertrag frühestens mit einer Frist von vier Wochen, zum Vertragsende kündbar. Wenn die Vertragsperiode nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde, gilt als Vertragsperiode der mit dem Kunden vereinbarte Zahlungsturnus bzw. der Zeitraum für im Voraus bezahlte Leistungen. Verträge verlängern sich stillschweigend um die vereinbarte Periode, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wurden, jedoch nicht länger als die maximale Dauer der Lizenznutzung.

Alle Kündigungen müssen fristgerecht schriftlich (Fax oder Postweg) mit verifizierbarem Absender bei GPixS 360 eingehen.
Sofern nicht anders vereinbart (z.B. bei Pflege-, Wartungs- oder Netzdienstleistungen), ist die fristlose Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung des Vertrages liegen unter anderem dann vor, wenn:

 

der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, trotz Mahnung im Zahlungsrückstand ist ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;

Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;

der Kunde die Nutzungsbedingungen der Software (besondere Bedingungen für Softwareüberlassung) nicht einhält, an einer vereinbarungswidrigen Markenbenutzung trotz Abmahnung festhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht (§10), Exportbestimmungen oder sonstige wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.

der Kunde die GPixS 360 Leistungen verwendet, um rechtswidrige Inhalte bereitzuhalten, auch wenn diese noch nicht verbreitet wurden.

der Kunde schuldhaft falsche Angaben gemacht hat, welche die vertraglichen Beziehungen zwischen diesem und GPixS 360 in irgendeiner Form tangieren.

der Kunde den GPixS 360 Leistungen und Produkten Schaden zufügt oder den Zugang missbräuchlich verwendet.


2. Bei Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Kunden steht GPixS 360 ein der bisherigen Leistung entsprechender Anteil der Vergütung zu. Hat GPixS 360 den wichtigen Grund, der den Kunden zur Kündigung berechtigt, zu vertreten, erhält GPixS 360 diese Vergütung nur, wenn dem Kunden die bisher erbrachte Leistung nützlich ist.

§ 15 Sonstige allgemeine Bedingungen
1. Finden die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes auf ein konkretes Geschäft Anwendung, so gelten diese AGB unter den Beschränkungen durch das Konsumentenschutzgesetz.

2. GPixS 360 ist zu einer einseitigen Leistungsänderung berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar ist, weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

3. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem österreichischen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsort für alle Streitigkeiten ist die Stadt Salzburg, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit für Auslandskunden das in Österreich übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dies ebenso ausgeschlossen, wie das internationale Kollisionsrecht.